Tunesische Zoll



Einreise- und Zollbestimmungen

Für Pauschalreisende mit Charterflug und Hotelaufenthalt für die gesamte Dauer der Reise genügt der Personalausweis, ansonsten benötigen Sie einen noch mindestens 4 Monate gültigen Reisepass und für Kinder unter 16 Jahren entweder einen Kinderausweis oder einen Eintrag im Elternpass Umwelt(mit Lichtbild).
Im Flugzeug (auf dem Schiff) erhält jeder Einreisende einen Einreisenachweis( Carte de visiteurs non - resident ), welcher an Ort und Stelle ausgefüllt und bei der Passkontrolle zusammen mit dem Reisepass oder dem Ausweis abgegeben wird.
Einen Abschnitt des Antrags bekommen Sie mit Ihren Dokumenten zurück und sollten ihn während Ihres Aufenthalts im Land bis zur Ausreise sorgfältig aufbewahren.
Personen, die die tunesische Staatsangehörigkeit haben, müssen in Tunesien den tunesischen Reisepaß vorlegen



Impfvorschriften

für aus Europa einreisende Besucher gibt es nicht. Auch ein Malariaschutz ist nicht erforderlich. Das auswärtige Amt rät jedoch dringend, auf einen Auslands-Krankenversicherungsschutzmit Rückholversicherung zu achten.


Haustiere

Hunde und Katzen benötigen ein amtstierärztliches Zeugnis (nicht älter als 6 Wochen), weiterhin eine Impfbescheinigung gegen Tollwut und bei Hunden auch gegen Staupe


Reisegepäck

Zusätzlich zum persönlichen Reisebedarf dürfen pro Person über 18 Jahre zollfrei eingeführt werden: 400 Zigaretten, 100 Zigarren oder 500 g Tabak 2 Liter Alkohol bis 25 % oder 1 Liter über 25 % Wertgegenstände wie z. B. Videokamera, Laptop usw. sollten Sie sich zu Ihrer eigenen Sicherheit und um Probleme bei der Wiederausfuhr zu vermeiden, im Pass eintragen lassen. Funkgeräte und Waffen dürfen nicht eingeführt werden. Bei Mitnahme von Jagdwaffen informieren Sie sich beim tunesischen Fremdenverkehrsamt ONTT. Die Einfuhr von Rauschgift und pornografischen Schriften ist verboten.



Devisenbestimmungen

In Tunesien gelten strenge Devisenbestimmungen. Dinarbeträge dürfen weder ein- noch ausgeführt werden.
Devisen müssen bei der Einreise deklariert werden, soweit der Gegenwert 1000 TD übersteigt.
Die Einfuhrerklärung muss sorgfältig aufbewahrt werden, da sonst die Gefahr besteht, dass bei der Wiederausreise diese Mittel beschlagnahmt und mit Geldstrafe belegt werden.
Bei der Ausreise müssen Devisen mündlich angegeben werden.
Devisengeschäfte sind nach tunesischem Recht nicht statthaft.
Bei der Wiedereinreise nach Deutschland die heimischen Zollbestimmungen beachten.



zu beachten:

Verlust von Ausweispapieren

Bei Verlust oder Diebstahl des Passes kann die Deutschen Botschaft in Tunis einen Reiseausweis zur Rückkehr nach Deutschland ausstellen. In Ausnahmefällen ist dies nach vorheriger Terminabsprache auch bei dem Honorarkonsul auf Djerba möglich. Der Verlust oder Diebstahl ist bei der für den Verlustort zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen. Die Bescheinigung der Polizeibehörde über die Anzeige ("attestation de perte") ist der Botschaft vorzulegen und muss auch bei der Ausreise den tunesischen Grenzbeamten vorgelegt werden. Es empfiehlt sich, eine Passkopie bei einer während der Auslandsreise erreichbaren Kontaktperson zu hinterlegen. Eine Ausreise mit einem anderen Ausweispapier als dem bei der Einreise vorgelegten ist nicht möglich, bei einem Verlust ist in jedem Fall die Ausstellung eines Reiseausweises zu beantragen.

 

zu beachten Quellenangaben von auswaertiges-amt.de